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- Titel: Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen
- Kapitel: Verhaltensregeln
- Abschnitt: Informationspflicht
Art. 6 Information über den Finanzdienstleister (Art. 8 Abs. 1 FIDLEG)
1 Finanzdienstleister geben die für die Kontaktaufnahme notwendige Angaben an, insbesondere die Adresse.
2 Beaufsichtigte Finanzdienstleister geben zudem an:
a. Name und Adresse der Behörde, von der sie beaufsichtigt werden;
b. ob sie über eine Bewilligung als Bank, Vermögensverwalter, Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitung oder Wertpapierhaus verfügen.
3 Vermögensverwalter: Name und Adresse der Aufsichtsorganisation an, der sie sich unterstellt haben.
Art. 7 Information über die Finanzdienstleistung und die Finanzinstrumente (Art. 8 Abs. 1 und 2 Bst. a FIDLEG)
1 Die Information über die Finanzdienstleistung enthält Angaben zu:
a. der Art der Finanzdienstleistung, ihren Wesensmerkmalen und Funktionsweisen; und
b. den wesentlichen Rechten und Pflichten, die den Kundinnen und Kunden daraus erwachsen.
2 Die Information über die Risiken, die mit der Finanzdienstleistung verbunden sind, enthält:
a. bei der Anlageberatung für einzelne Transaktionen: Angaben über die zu erwerbenden oder zu veräussernden Finanzinstrumente;
b. bei der Vermögensverwaltung und der Anlageberatung unter Berücksichtigung des Kundenportfolios: eine Darstellung der Risiken, die sich aus der Anlagestrategie für das Kundenvermögen ergeben.
3 Die Information zu den allgemeinen Risiken, die mit den Finanzinstrumenten verbunden sind, enthält Angaben zu:
a. den Wesensmerkmalen und der Funktionsweise der Finanzinstrumente;
b. den sich aus den Finanzinstrumenten ergebenden Verlustrisiken und allfälligen Verpflichtungen für die Kundin oder den Kunden.
4 Soweit die Angaben nach den Absätzen 1–3 im Basisinformationsblatt oder im Prospekt enthalten sind, kann die Information durch Zurverfügungstellung des entsprechenden Dokuments erfolgen.
Art. 8 Information über die Kosten (Art. 8 Abs. 2 Bst. a FIDLEG)
1 Die Information über die Kosten enthält insbesondere Angaben zu den einmaligen und laufenden Kosten der Finanzdienstleistung und der Kosten, die beim Erwerb oder bei der Veräusserung von Finanzinstrumenten entstehen.
2 Soweit diese Angaben im Basisinformationsblatt oder im Prospekt enthalten sind, kann auf das betreffende Dokument verwiesen werden.
3 Nicht im Voraus oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand genau zu bestimmende Kosten sind annäherungsweise oder in Bandbreiten anzugeben. Ist auch diese Angabe nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich, so ist dies offenzulegen und auf das Risiko zusätzlicher Gebühren, Steuern oder weiterer Kosten hinzuweisen.
4 Sind an der Erbringung von Finanzdienstleistungen mehrere Finanzdienstleister beteiligt, so können sie vereinbaren, dass einer der Beteiligten über sämtliche Kosten informiert. Liegt keine solche Vereinbarung vor, so informiert jeder Finanzdienstleister über die bei ihm anfallenden Kosten.
Art. 9 Information über wirtschaftliche Bindungen (Art. 8 Abs. 2 Bst. b FIDLEG)
1 Finanzdienstleister informieren über wirtschaftliche Bindungen an Dritte, soweit diese Bindungen im Zusammenhang mit der Finanzdienstleistung zu einem Interessenkonflikt führen können.
2 Die Information enthält Angaben zu:
a. den Umständen, aus denen sich der Interessenkonflikt ergibt;
b. den Risiken, die der Kundin oder dem Kunden daraus entstehen;
c. den Vorkehrungen, die der Finanzdienstleister zur Minderung der Risiken getroffen hat.
3 Gesellschaften des Konzerns, dem der Finanzdienstleister angehört, gelten für den Finanzdienstleister als Dritte.
Art. 10 Information über das berücksichtigte Marktangebot (Art. 8 Abs. 2 Bst. c FIDLEG)
1 Finanzdienstleister informieren die Kundin oder den Kunden insbesondere darüber, ob das bei der Auswahl von Finanzinstrumenten berücksichtigte Marktangebot nur eigene oder auch fremde Finanzinstrumente umfasst.
2 Als eigenes Finanzinstrument gilt auch eines, das von Unternehmen emittiert oder angeboten wird, die in enger Verbindung zum Finanzdienstleister stehen.
3 Eine enge Verbindung besteht insbesondere, wenn:
a. ein Finanzdienstleister eine Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte des Anbieters oder des Emittenten des Finanzinstruments direkt oder indirekt hält oder er den Anbieter oder Emittenten in anderer Weise beherrscht; oder
b. die Anteile oder Stimmrechte des Finanzdienstleisters mehrheitlich direkt oder indirekt vom Anbieter oder vom Emittenten des Finanzinstruments gehalten werden oder diese den Finanzdienstleister in anderer Weise beherrschen.
Art. 11 Ausführung und Übermittlung von Kundenaufträgen (Art. 8 Abs. 4 und Art. 13 FIDLEG)
1 Eine Finanzdienstleistung besteht nicht ausschliesslich in der Ausführung oder Übermittlung eines Kundenauftrags, wenn vorgängig eine Beratung stattfand.
2 Ein Basisinformationsblatt gilt als vorhanden, wenn es mit verhältnismässigem Aufwand gefunden werden kann.
3 Die Privatkundin oder der Privatkunde kann bei Ausführung und Übermittlung von Kundenaufträgen in genereller Weise zustimmen, dass das Basisinformationsblatt erst nach Abschluss des Geschäfts zur Verfügung gestellt wird. Diese Zustimmung muss gesondert von derjenigen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen.
Art. 12 Form der Informationen (Art. 8 Abs. 3, 9 Abs. 2 und 3 und Art. 63 Bst. c FIDLEG)
1 Die Informationen nach den Artikeln 6–11 sind der Privatkundin oder dem Privatkunden auf einem dauerhaften Datenträger oder über eine Website zur Verfügung zu stellen.
2 Werden die Informationen über eine Website zur Verfügung gestellt, so hat der Finanzdienstleister:
a. dafür zu sorgen, dass sie jederzeit abgefragt, heruntergeladen und auf einem dauerhaften Datenträger erfasst werden können;
b. der Privatkundin oder dem Privatkunden die Adresse der Website und die Stelle, an der die Informationen auf dieser Website einzusehen sind, bekannt zu geben.
Art. 13 Zeitpunkt der Information (Art. 9 Abs. 1 FIDLEG)
Die Kundinnen und Kunden sind so zu informieren, dass ihnen genügend Zeit bleibt, um die Informationen mit Blick auf den Vertragsschluss oder auf die Erbringung der Finanzdienstleistung zu verstehen.
Art. 14 Zeitpunkt der Information über die Risiken und Kosten (Art. 9 Abs. 1 FIDLEG)
Finanzdienstleister informieren zu den Risiken und Kosten:
a. beim Vertragsschluss zur Eröffnung der Kundenbeziehung; oder
b. vor erstmaliger Erbringung der Finanzdienstleistung.
Art. 15 Beratung unter Abwesenden (Art. 9 Abs. 2 und Art. 63 Bst. c FIDLEG)
1 Eine Beratung unter Abwesenden im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 FIDLEG liegt vor, wenn:
a. sich die Parteien nicht am selben Ort befinden; und
b. es aufgrund des verwendeten Kommunikationsmittels mit angemessenem Aufwand nicht möglich ist, der Privatkundin oder dem Privatkunden das Basisinformationsblatt vor der Zeichnung oder dem Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen.
2 Die Privatkundin oder der Privatkunde kann in genereller Weise zustimmen, dass das Basisinformationsblatt bei Beratung unter Abwesenden erst nach Abschluss des Geschäfts zur Verfügung gestellt wird. Diese Zustimmung muss gesondert von derjenigen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen.
3 Die Zustimmung nach Absatz 2 kann jederzeit in der gleichen Form widerrufen werden.
- Abschnitt: Angemessenheit und Eignung von Finanzdienstleistungen
Art. 16 Vertretungsverhältnisse
(Art. 11 und 12 FIDLEG)
Bei Kundinnen und Kunden, die durch eine bevollmächtigte Person handeln, berücksichtigt der Finanzdienstleister für die Angemessenheits- und die Eignungsprüfung die Kenntnisse und Erfahrungen dieser Person.
Art. 17 Eignungsprüfung und Ausnahme von der Prüfpflicht (Art. 12 und 13 FIDLEG)
1 die Art und die Höhe des regelmässigen Einkommens, das Vermögen sowie die aktuellen und künftigen finanziellen Verpflichtungen.
2 Angaben der Kundin oder des Kunden insbesondere zum Zeithorizont und zum Zweck der Anlage, die Risikobereitschaft sowie allfällige Anlagebeschränkungen.
3 Gestützt auf die eingeholten Informationen erstellt er für jede Kundin oder jeden Kunden ein Risikoprofil. Bei Vermögensverwaltungsmandaten und dauernden Beratungsverhältnissen vereinbart er gestützt darauf mit der Kundin oder dem Kunden eine Anlagestrategie.
4 Er darf sich auf die Angaben der Kundin oder des Kunden verlassen, soweit nicht Anhaltspunkte bestehen, dass sie nicht den Tatsachen entsprechen.
5 Finanzdienstleister, die ihre Kundinnen und Kunden über die Nichtdurchführung der Angemessenheits- und Eignungsprüfung im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 FIDLEG nur einmalig informieren, haben bei der Information ausdrücklich darauf hinzuweisen.
- Abschnitt: Dokumentation und Rechenschaft
Art. 18 Dokumentation (Art. 15 FIDLEG)
Der Finanzdienstleister muss die Dokumentation so ausgestalten, dass er in der Lage ist, gegenüber den Kundinnen und Kunden in der Regel innert zehn Arbeitstagen Rechenschaft über die erbrachten Finanzdienstleistungen abzulegen.
Art. 19 Rechenschaft (Art. 16 FIDLEG)
1 Die Rechenschaftsablage gegenüber der Kundin oder dem Kunden umfasst die Dokumentation:
a. zu den entgegengenommenen und ausgeführten Aufträgen;
b. zur Zusammensetzung, Bewertung und Entwicklung des Portfolios bei der Verwaltung von Kundenvermögen;
c. zur Entwicklung des Portfolios bei Verwaltung von Kundendepots;
d. zu namentlich denjenigen Kosten, zu denen der Finanzdienstleister nach Artikel 8 Angaben zu machen hat.
2 Sie erfolgt auf einem dauerhaften Datenträger:
a. zu den mit der Kundin oder dem Kunden vereinbarten Zeitintervallen;
b. auf deren Anfrage hin.
- Abschnitt: Transparenz und Sorgfalt bei Kundenaufträgen
Art. 20 Bearbeitung von Kundenaufträgen (Art. 17 FIDLEG)
1 Finanzdienstleister müssen zur Bearbeitung von Kundenaufträgen über Verfahren und Systeme verfügen, die:
a. ihrer Grösse, Komplexität und Geschäftstätigkeit angemessen sind; und
b. die Interessen und die Gleichbehandlung der Kundinnen und Kunden sicherstellen.
2 Sie müssen namentlich gewährleisten, dass:
a. Kundenaufträge unverzüglich und korrekt registriert und zugewiesen werden;
b. vergleichbare Kundenaufträge unverzüglich in der Reihenfolge ihres Eingangs ausgeführt werden, ausser wenn dies wegen der Art des Auftrags oder der Marktbedingungen nicht möglich oder nicht im Interesse der Kundin oder des Kunden ist;
c. bei der Zusammenlegung von Aufträgen verschiedener Kundinnen und Kunden oder von Kundenaufträgen mit eigenen Geschäften und bei der Zuweisung von untereinander verbundenen Abschlüssen die Interessen der beteiligten Kundinnen und Kunden gewahrt und diese nicht benachteiligt werden;
d. ihre Privatkundinnen und ‑kunden unverzüglich über alle auftretenden wesentlichen Schwierigkeiten informiert werden, welche die korrekte Ausführung des Auftrags beeinträchtigen könnten.
Art. 21 Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen (Art. 18 FIDLEG)
1 Um das bestmögliche Ergebnis für die Kundin oder den Kunden sicherzustellen, legen die Finanzdienstleister für die Ausführung von Kundenaufträgen die notwendigen Kriterien für die Wahl des Ausführungsplatzes fest, namentlich den Kurs, die Kosten, die Schnelligkeit sowie die Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung.
2 Liegt eine ausdrückliche Weisung der Kundin oder des Kunden vor, so ist der Kundenauftrag entsprechend auszuführen.
3 Auf Anfrage der Kundin oder des Kunden weist der Finanzdienstleister nach, dass er deren oder dessen Aufträge im Einklang mit den Kriterien nach Absatz 1 ausgeführt hat.
4 Finanzdienstleister überprüfen die Wirksamkeit der Kriterien mindestens einmal jährlich.