Interne GwG-Weisungen für Vermögensverwalter – RSS-Feed der Sanktions- und Embargoliste des SECO – Anzahl MROS Geldwäscherei-Verdachts-Meldungen von Vermögensverwaltern

Im Rahmen der Weiterbildung ist es nützlich mit dieser Weisungscheckliste einen Überblick über die Thematik zu generieren.

Interne Weisungen Vermögensverwalter : _____________________________________

Stellung der GwG-Kontaktperson
§1 GwG-Kontaktperson
Der Vermögensverwalter bestimmt eine GwG-Kontaktperson. 
Im falle der ____________________________  ist dies _____________________________________

§2 Organisation
Die GwG-Kontaktperson ist Mitglied
○   der Geschäftsleitung (mit Unterschriftsberechtigung)
○   des Verwaltungsrats
und ggü. Allen Mitarbeitenden 
○   weisungsbefugt
○   weist genügende Qualifikationen auf
letzter Ausbildungsnachweis: 
○   Teilnahme GwG-Wiederholungskurs: ______________________
○   Teilnahme GwG-Grundkurs: _________________________

§3 Stellvertreter
Sollte der Vermögensverwalter mehr als 50 GwG Mandate aufweisen, wird zudem inter ein Stellvertreter der GwG-Kontaktperson bezeichnet.
○   weniger als 50 GwG-Mandate, per 31.12. _________
○   mehr als 50 GwG-Mandate :
Kontaktperson 2:    __________________________

§4 Unterlagen für die Ernennung einer GwG-Kontaktperson:
○   Kopie eines gültigen Ausweisdokumentes (○   Pass, ○   ID, ○   Führerausweis); Datum: ______
○   Original des Strafregisterauszugs; Datum: _______
○   Persönliche Erklärung, dass die Person weder in ein Straf- noch Verwaltungsverfahren verwickelt ist, welches mit ihrer Berufstätigkeit zusammenhängt
○   Unterschrift auf Lebenslauf
○   Nachweis berufliche und fachliche Qualifikation (Kopie Diplom/Fähigkeitszeugnis, visiert)

§5 Pflichten der GwG-Kontaktperson:
○   Grundkurs (bei neuen GwG-Kontaktpersonen)
○   Weiterbildungskurs (jährlich) 
○   Ausbildung der sonstigen Mitarbeiter, die für GwG-Geschäftsbeziehungen tätig sind 
○   Erlass interner GwG-Weisungen 

§6 GwG-Weisungen im Detail
○    Kriterien bezüglich GwG-Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko
○   Betragsgrenzen bei Transaktionen mit erhöhtem Risiko
	○   > CHF 5'000.-, ○   > CHF 10'000.-, ○   > _________________
○   Grundzüge und Frequenz der Ausbildung der Mitarbeitenden
	○   jährlicher ○   SRO/○   AO-Wiederholungskurs
○   Geschäftspolitik hinsichtlich PEP (politisch exponierten Personen)
	○   keine PEP, ○   siehe Detailweisungen
○   Zuständigkeit für die Meldungen an die MROS (Meldestelle für Geldwäscherei)
	○   Kontaktperson 
○   Sanktionsliste und Embargoliste SECO
	Prüfung bei ○   Kundenakquise, ○   jährlich, ○   automatischer Abgleich via Bank
	○   Sanktions- und Embargoliste via RSS Feed abonniert
	https://www.news.admin.ch/dienstleistungen/00008/00131/00150/index.html?lang=de&rss-id=0_27 
	Die GwG-Kontaktperson ist verpflichtet, die jeweils Sanktionsliste zu kennen und umzusetzen. Sie ist dafür 	verantwortlich, dass der Finanzintermediär den entsprechenden RSS-Feed der SECO abonniert hat.Interne Weisungen Vermögensverwalter : _____________________________________

Stellung der GwG-Kontaktperson
§1 GwG-Kontaktperson
Der Vermögensverwalter bestimmt eine GwG-Kontaktperson. 
Im falle der ____________________________  ist dies _____________________________________

§2 Organisation
Die GwG-Kontaktperson ist Mitglied
○   der Geschäftsleitung (mit Unterschriftsberechtigung)
○   des Verwaltungsrats
und ggü. Allen Mitarbeitenden 
○   weisungsbefugt
○   weist genügende Qualifikationen auf
letzter Ausbildungsnachweis: 
○   Teilnahme GwG-Wiederholungskurs: ______________________
○   Teilnahme GwG-Grundkurs: _________________________

§3 Stellvertreter
Sollte der Vermögensverwalter mehr als 50 GwG Mandate aufweisen, wird zudem inter ein Stellvertreter der GwG-Kontaktperson bezeichnet.
○   weniger als 50 GwG-Mandate, per 31.12. _________
○   mehr als 50 GwG-Mandate :
Kontaktperson 2:    __________________________

§4 Unterlagen für die Ernennung einer GwG-Kontaktperson:
○   Kopie eines gültigen Ausweisdokumentes (○   Pass, ○   ID, ○   Führerausweis); Datum: ______
○   Original des Strafregisterauszugs; Datum: _______
○   Persönliche Erklärung, dass die Person weder in ein Straf- noch Verwaltungsverfahren verwickelt ist, welches mit ihrer Berufstätigkeit zusammenhängt
○   Unterschrift auf Lebenslauf
○   Nachweis berufliche und fachliche Qualifikation (Kopie Diplom/Fähigkeitszeugnis, visiert)

§5 Pflichten der GwG-Kontaktperson:
○   Grundkurs (bei neuen GwG-Kontaktpersonen)
○   Weiterbildungskurs (jährlich) 
○   Ausbildung der sonstigen Mitarbeiter, die für GwG-Geschäftsbeziehungen tätig sind 
○   Erlass interner GwG-Weisungen 

§6 GwG-Weisungen im Detail
○    Kriterien bezüglich GwG-Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko
○   Betragsgrenzen bei Transaktionen mit erhöhtem Risiko
	○   > CHF 5'000.-, ○   > CHF 10'000.-, ○   > _________________
○   Grundzüge und Frequenz der Ausbildung der Mitarbeitenden
	○   jährlicher ○   SRO/○   AO-Wiederholungskurs
○   Geschäftspolitik hinsichtlich PEP (politisch exponierten Personen)
	○   keine PEP, ○   siehe Detailweisungen
○   Zuständigkeit für die Meldungen an die MROS (Meldestelle für Geldwäscherei)
	○   Kontaktperson 
○   Sanktionsliste und Embargoliste SECO
	Prüfung bei ○   Kundenakquise, ○   jährlich, ○   automatischer Abgleich via Bank
	○   Sanktions- und Embargoliste via RSS Feed abonniert
	https://www.news.admin.ch/dienstleistungen/00008/00131/00150/index.html?lang=de&rss-id=0_27 
	Die GwG-Kontaktperson ist verpflichtet, die jeweils Sanktionsliste zu kennen und umzusetzen. Sie ist dafür verantwortlich, dass der Finanzintermediär den entsprechenden RSS-Feed der SECO abonniert hat.

Diese Liste an Beispielweisungen wurde möglichst anonym und allgemein nutzbar formuliert.

Wenn Sie sich fragen, wozu und wie hilfreich dies bei Vermögensverwaltern ist:

Aus dem MROS Jahresbericht:

Eigentlich auch logisch: Die Banken führen die Konten oder wickeln den Zahlungsverkehr ab und sind somit die Hauptschnittstelle.

Siehe auch diesen Artikel zum Anschluss an die Ombudsstelle, wo klar wird, dass die Vermögensverwalter naturgemäss sehr selten betroffen sind.https://zuberbuehler-associates.ch/blog/?p=3236&embed=true#?secret=H6VTBBsP0P

Fragen oder Rückmeldungen

Gerne an contact@zuberbuehler-associates.ch oder als Kommentar unten.

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