Wer als Vermögensverwalter ausgebildet ist, hat die Interessen der Anleger als Priorität im Auge und beobachtet den Markt, die Mitbewerber und die Werbung und Informationen von Firmen, die sich öffentlich exponieren und um das Kapital der Anleger buhlen. Jährlich kommt es zu Dutzenden Fällen von Betrug, Firmenliquidationen und Konkurseröffnung von rechtlich unzulässig Agierenden.
Staatlich beauftragt mit Anlegerschutz ist die FINMA. Der Staat kämpft jedoch prinzipiell mit limitierten Resourcen, Kampf um motivierte und kompetente Fachkräfte, chronische Überlastung und in der Praxis wichtig: An Abläufen, die wie für die “Mühlen des Gesetzes” typisch und systeminhärent sind, eher bedächtig, umsichtig und zeitverzögert Wirkung entfalten. Der Faktor Zeit ist jedoch beim Anlegerschutz und somit der Verlustvermeidung Schlüsselelement. Ein Marktteilnehmer kann bspw. mit aggressiver Werbung innert wenigen Monaten Millionen von Franken einnehmen ohne über die notwendigen Bewilligungen und Prospekte zu verfügen. Und dies auch ohne eine böse Absicht zu haben, einfach weil ihm die Regeln, Gesetze und Verordnungen, die im Interesse des Anlegerschutzes aufgestellt wurden, nicht klar waren. Aber gerade bei jahrelang Tätigen ist oft System dahinter. Bis das jedoch überhaupt beobachtet und geahndet werden könnte, vergehen Monate.
In diesem dreidimensionalen Umfeld können Medien, Marktteilnehmer aber auch Vermögensverwalter wichtige Dienste leisten. Sie sind die einzigen, die einem Anleger rasch, unbürokratisch und fachlich zur Seite stehen können und eine Ersteinschätzung der Gefahr oder des Potentials machen können. Sie setzen sich damit jedoch auch rechtlichen Risiken aus. Wer sich aufgrund einer Analyse, einer Momentaufnahme, einer Ersteinschätzung (mit öffentlich zugänglichen Informationen) öffentlich exponiert, muss sich Folgendem bewusst sein:
Das UWG sowie die Rechtslehre (Stichwort “Keine Rechtfertigungsgründe”) dazu, und zusätzlich die geplante ZPO Revision von Artikel 266 (siehe Annotierte ZPO ‐ Art. 266 Massnahmen gegen Medien (zpo-cpc.ch) behindern die klare Warnung von Anlegern. Die prophylaktische Warnung und Hinweise zu fragwürdigen Verhaltensweisen werden tendenziell unterbunden und der Schutz der Anleger somit verwässsert. Der Anlegerschutz wirkt zeitverzögert wie eine ex-post Aufarbeitungs- und Analysearbeit, statt während der Gefahr zu wirken. Bildlich vorgestellt: Nach dem Diebstahl kommt die Finanzpolizei und nimmt ein Protokoll auf.
In fast allen Bereichen des Rechtes gibt es umfangreiche Rechtfertigungsgründe, die nach Treu und Glauben Handelnde schützen sollen, damit ideelle und öffentliche Interessen gewahrt werden. So zum Beispiel im Strafrecht, wo man sich bewusst ist, dass wenn jemand bspw. in einem Konflikt oder offen eine Waffenattrappe hervorzieht, die sich erst im Nachhinein (ex post) als Spielzeug herausstellt, die auf die vermeintliche Gefahr Reagierenden einen entlastenden und befreienden Rechtfertigungsgrund haben, den es wird die ex ante Situation analysiert . Aber auch im Zivilrecht finden sich bspw. bei Art. 28 ZGB, den Persönlichkeitsverletzungen, wichtige Rechtfertigungsgründe, die entlastend und befreiend wirken, weil sie die Wahrung öffentlicher Interessen mitberücksichtigen.
Beim UWG und den Bekämpfern vom aktuellen Art. 266 ZPO wirken Kräfte die den Rechtsstaat faktisch aufweichen. Den Warnern und Hinweisgebern werden implizit Beweislasten auferlegt, die eine rasche Information an Anleger rechtlich und finanziell gefährlich machen. Zudem werden durch energische und pseudo-empörte Reaktionen gegenüber Medien und Warnern, aber auch durch Einsatz von aggressiven und rücksichtslosen Anwälten die Kosten für die erste Verteidigungslinie der Anleger drastisch erhöht.
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