Im Rahmen meiner regelmässigen Wiederholungskurse im Zusammenhang mit Geldwäscherei wird u.a. auch auf Einzelfälle und Beispiele eingegangen. Persönlich finde ich, um potentielle Investoren und Anleger besser informieren und somit auch vor Finanzverlusten schützen zu können, sehr nützlich, sich mit der Thematik intensiv zu beschäftigen.
Hier zum Thema besonders aggressive Verkaufsmethoden:
Unlauter handle gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. h UWG insbesondere, wer den Kunden durch besonders aggressive Verkaufsmethoden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtige. Die Bestimmung erfasse nicht sämtliche aggressiven Verkaufsmethoden, sondern nur die besonders aggressiven Methoden, die geeignet seien, den Adressaten in seiner Entscheidungsfreiheit zu beeinträchtigen.
Die besondere Aggressivität setze voraus, dass eine das Mass des Normalen übersteigende Überredungsintensität eingesetzt werde. Diese Methoden müssten eine psychologische Zwangslage schaffen, damit der Kunde in seiner Entscheidungsfreiheit spürbar beeinträchtigt werde.
Eine Beeinträchtigung liege vor, wenn der Kunde den Entscheid zum Vertragsabschluss nicht aufgrund der in Frage stehenden Leistung treffe, sondern sich aufgrund der angewandten Verkaufsmethode aus inneren Gefühlen (Angst, Dankbarkeit, Anstand, Peinlichkeit) zum Vertragsschluss genötigt bzw. gedrängt fühle.
Mit anderen Worten müsse die Beeinflussung durch die Verkaufsmethode den Kunden in seiner üblichen Fähigkeit, Entscheidungen zu treffen, spürbar beeinträchtigen, so dass er nicht mehr in der Lage sei, seinen Entscheid nach sachlichen Kriterien zu fällen. Für die Beurteilung sei entscheidend, ob die Verhaltensweise (Verkaufsmethode) geeignet sei, für einen Durchschnittsadressaten eine Gefahr einer Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit zu schaffen.
Quelle: BGE 4A_235/2020
Besonders aggressive Verkaufsmethoden und Methoden mit hoher Überredungsintensität sollten Sie an das SECO melden (Beschwerde):
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