Wie Investoren und Kleinanleger betrogen werden – Aktienvertrieb als Hauptgeschäftstätigkeit – Einsatz von Vermittlern und Finanzberatern – Umgehung der Börsengesetzgebung

Im Rahmen meiner regelmässigen Wiederholungskurse im Zusammenhang mit Geldwäscherei wird u.a. auch auf Einzelfälle und Beispiele eingegangen. Persönlich finde ich, um potentielle Investoren und Anleger besser informieren und somit auch vor Finanzverlusten schützen zu können, sehr nützlich, sich mit der Thematik intensiv zu beschäftigen. Dabei helfen Dokumente und Quellen der Finanzmarkaufsicht.

Hier die Zitate aus einem Enforcement Bericht der FINMA:

Fall 22, 2016, FINMA Kasuistik

Parteien: U AG, V AG, W AG, X AG, Y AG, Z AG; natürliche Personen A, B, C und D

Thema: Unerlaubte Emissionshaustätigkeit als Gruppe; unerlaubter Betrieb einer kollektiven Kapitalanlage

Zusammenfassung: Die U AG (Holdinggesellschaft) sowie ihre Beteiligungen (V AG, W AG, X AG, Y AG und Z AG) haben über einen längeren Zeitraum über Vermittler und eigene Offshore-Gesellschaften Aktien der Beteiligungen an private Anleger verkauft und hierbei Verkaufserlöse in Millionenhöhe erzielt. Dabei missachteten die involvierten Organe in grober Weise die im Jahr 2010 von der FINMA festgelegten Auflagen zur Verhinderung der Umgehung der Börsengesetzgebung. Die U AG betrieb sodann eine kollektive Kapitalanlage (SICAF), da ihr Aktionariat u.a. aus nicht qualifizierten Anlegern i.S. des KAG bestand und weder eine relevante operative Tätigkeit (Art. 2 Abs. 2 Bst. d KAG) noch ein Konzern unter einer einheitlichen Leitung (Art. 2 Abs. 2 Bst. e KAG) vorlag. Sodann hatten einige Beteiligungen eine Geschäftstätigkeit im Goldhandel initiiert, was für den Fall einer effektiven Geschäftsaufnahme eine geldwäschereirechtliche Unterstellungspflicht begründet hätte. Die FINMA kam zum Schluss, dass die U AG und ihre Beteiligungen als Gruppe eine Emissionshaustätigkeit ausübten, ohne die erforderliche Bewilligung (Art. 10 BEHG) zu haben. Zudem gelangte die FINMA zum Schluss, dass die U AG darüber hinaus eine kollektive Kapitalanlage ohne die erforderliche Bewilligung (Art. 13 KAG) betrieb. Für die Ausübung der unterstellungspflichtigen Tätigkeit waren A, B, C und D massgeblich verantwortlich, wobei die Hauptverantwortung bei A und B lag.

Massnahmen: Feststellung (Art. 32 FINMAG); Liquidation und Konkurseröffnung (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 36 BEHG bzw. Art. 137 Abs. 1 KAG) der U AG, V AG, Y AG und Z AG; Androhung der Liquidation gegen die W AG und X AG (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 20 GwG); Unterlassungsanweisungen gegen C, D, W AG und X AG ohne Publikation und gegen A und B mit Publikation für die Dauer von 5 Jahren (Art. 34 FINMAG).

Fall 24, 2016, FINMA Kasuistik

Thema: Unerlaubte Emissionshaustätigkeit als Gruppe

Zusammenfassung: Die X AG zeichnete Aktien ihrer börsenkotierten Tochtergesellschaft Y AG und verkaufte diese anschliessend zwischen den Jahren 2012 und 2015 mit Hilfe von Vermittlern in eigenem Namen an mindestens 35 private Investoren. Auf diese Weise erzielte die X AG einen Verkaufserlös in Millionenhöhe. Der Aktienvertrieb bildete im Wesentlichen die einzige Geschäftstätigkeit und Einnahmequelle der X AG. Die FINMA stellte fest, dass die X AG bis Ende 2015 unerlaubt eine Emissionshaustätigkeit betrieben hat, ohne über die notwendige Bewilligung zu verfügen (Art. 10 BEHG). A war als Alleinaktionär und einziges Verwaltungsratsmitglied der X AG für deren unerlaubte Tätigkeit verantwortlich.

Massnahmen: Feststellung (Art. 32 FINMAG); Liquidation und Konkurseröffnung gegenüber der X AG (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 36 BEHG); Publikation einer Unterlassungsanweisung gegen A für die Dauer von 4 Jahren (Art. 34 FINMAG); Verfahrenseinstellung gegenüber der Y AG und Person B unter solidarischer Kostenauferlegung

Fall 28, 2016, FINMA Kasuistik

Die X AG verkaufte in eigenem Namen und unter Einsatz von Vermittlern Aktien ihrer Tochtergesellschaft Y AG und nahm auf diese Weise einen Gesamtbetrag in Millionenhöhe ein. Der Aktienverkauf stellte neben dem Halten der Beteiligung an der Y AG die einzige feststellbare Geschäftstätigkeit der X AG dar und war darauf ausgerichtet, regelmässige Erträge zu erzielen. Entgegen dem gegenüber den Investoren kommunizierten Investitionszweck flossen die Gelder von der X AG an die Y AG und von dort teilweise an eine weitere Tochtergesellschaft oder an die Organe A und B der Gesellschaften, welche die Gelder zur Deckung ihrer privaten Auslagen und Spesen verwendeten. Enge wirtschaftliche, organisatorische und personelle Verflechtungen liessen die X AG und die Y AG als eine Gruppe erscheinen. Diese übte eine Emissionshaustätigkeit aus, ohne über die nach Art. 10 BEHG erforderliche Bewilligung zu verfügen. Die FINMA stellte folglich fest, dass die X AG und Y AG als Gruppe ohne Bewilligung den Effektenhandel betrieben hatten (Art. 10 BEHG). A und B leisteten massgebliche Beiträge an die unerlaubte Tätigkeit.

Massnahmen: Feststellung (Art. 32 FINMAG); Liquidation und Konkurseröffnung der X AG und der Y AG (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 BankG und Art. 36a BEHG); Unterlassungsanweisung gegen A und B und Publikation derselben für die Dauer von 4 Jahren respektive von 2 Jahren (Art. 34 FINMAG).

Fragen oder Rückmeldungen?

contact@zuberbuehler-associates.ch

Siehe auch:

Finanzierung Geschäftstätigkeit durch unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen – Darlehen unter der Bezeichnung „Anleihensobligationen“ – uneinheitliche Ausgabebedingungen – Financial Markets Blog – by Zuberbühler Associates AG (zuberbuehler-associates.com)

Superprovisorische Verfügungen der FINMA – Wie man sie im Handelsregister findet – Gefahr für Anleger und Gläubiger – Anlegerschutz – Financial Markets Blog – by Zuberbühler Associates AG (zuberbuehler-associates.com)

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