Die FINMA publiziert unter https://www.finma.ch/de/durchsetzung/kasuistik-und-gerichtsentscheide/kasuistik/2020-16/ bspw. diesen Entscheid zum obengenannten Thema
Zusammenfassung
Zur Finanzierung ihrer Geschäftstätigkeit gab die X AG Darlehen unter der Bezeichnung „Anleihensobligationen“ aus und nahm damit von über 160 Anlegern rund CHF 2.5 Mio entgegen. Dabei verlängerte sie während laufender Ausgabe die Zeichnungsfrist zweimal um je mehrere Monate und versprach den zusätzlichen Anlegern, für das erste Jahr den Zins pro rata temporis auszuzahlen. Gleichzeitig traf die Gesellschaft individuelle Absprachen zum Ausgabepreis und unterliess es, einen revidierten Jahresabschluss bzw. Zwischenabschluss zu erstellen und dem Prospekt beizulegen. Entsprechend wurde die X AG durch die Ausgabe der Darlehen zur Rückzahlungsschuldnerin der entsprechenden Summen, womit sie Publikumseinlagen entgegengenommen hat (Art. 1 Abs. 2 BankG). Aufgrund der uneinheitlichen Ausgabebedingungen entsprachen die Darlehen nicht der Definition von Anleihensobligationen im Sinne des OR und auch die Informationsvorschriften nach Art. 1156 OR waren nicht eingehalten. Damit war diese Ausnahme zum Verbot der Entgegennahme von Publikumseinlagen von Art. 5 Abs. 3 BankV nicht anwendbar.
Massnahmen
Feststellung (Art. 32 FINMAG).
Rechtskraft | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
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Kommunikation | – |
Entscheiddatum | 04.02.2020 |
Hintergrund
Die FINMA veröffentlicht anonymisiert und zusammengefasst ihre Enforcemententscheide in einer Datenbank.
Die FINMA veröffentlicht zusammengefasst und anonymisiert in einer Datenbank ihre Enforcemententscheide, die mit einer Verfügung abgeschlossen wurden. Damit erhöht sie die Transparenz über ihre rechtsdurchsetzende Tätigkeit und verstärkt die präventive Wirkung auf den Finanzmarkt. Die Fälle können der Datenbank nach Kriterien gesucht und abgerufen werden.
Art. 32 Feststellungsverfügung und Ersatzvornahme56
1 Ergibt das Verfahren, dass die oder der Beaufsichtigte aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hat, und müssen keine Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes mehr angeordnet werden, so kann die FINMA eine Feststellungsverfügung erlassen.
Fragen oder Rückmeldungen?
contact@zuberbuehler-associates.ch
Siehe auch:
[…] Finanzierung Geschäftstätigkeit durch unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen – Darlehen … […]
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