Superprovisorische Verfügungen der FINMA – Wie man sie im Handelsregister findet – Gefahr für Anleger und Gläubiger – Anlegerschutz

Sie fragen sich bei einer Anlage, ob es sich um eine seriöse Firma mit gutem Leumund und weisser Weste handelt? Dann suchen Sie den Handelsregisterauszug der Firma, die Sie interessiert und untersuchen Sie die letzten 10 Einträge. Wenn da steht:

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat mit superprovisorischer Verfügung vom [DATUM] die Beispiel Compliance AG, Bspstr. 9, 8002 Zürich, als Untersuchungsbeauftragten eingesetzt. Die Untersuchungsbeauftragte wird ermächtigt, anstelle der Organe für die Gesellschaft allein zu handeln. Sie vertritt die Gesellschaft mit ihren Zeichnungsberechtigten als Zeichnungsberechtigte mit Einzelunterschrift. Den bisherigen Organen wird untersagt, ohne Zustimmung der Untersuchungsbeauftragten weitere Rechtshandlungen vorzunehmen.

müssen sie dann folgendes beachten:

FINMA Website (Auszüge):
“Bei Gefahr für Anleger, Versicherte, Gläubiger oder den Finanzmarkt ergreift die FINMA geeignete vorsorgliche Massnahmen. Ein typischer Fall ist die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten. Im Bankeninsolvenzrecht und bei der Meldepflicht für qualifizierte Beteiligungen stehen der FINMA zusätzliche (Schutz-)Massnahmen zur Verfügung.”


Untersuchungsbeauftragte

“Untersuchungsbeauftragte klären den aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt ab und setzen die von der FINMA angeordneten Massnahmen um. In ihrer Verfügung legt die FINMA zudem fest, ob und in welchem Umfang der Untersuchungsbeauftragte anstelle der Organe des betroffenen Unternehmens handeln darf. In diesen Fällen wird den bisherigen Verantwortlichen einstweilen die Handlungsbefugnis entzogen. Erfolgt ein entsprechender Handelsregistereintrag, informiert die FINMA zusätzlich auf ihrer Webseite über die Einsetzung des Untersuchungsbeauftragten.”

“Soweit die vorsorglichen Massnahmen der Beweis- und/oder Vermögenssicherung dienen oder anderweitig eine unmittelbar drohende Gefahr abwenden sollen, werden sie superprovisorisch, das heisst ohne vorgängige Anhörung der Betroffenen, angeordnet.”

“Der Eintrag in der Liste bedeutet nicht zwangsläufig, dass eine Pflichtverletzung vorliegt oder dass die ausgeübte Tätigkeit illegal ist. Bei mutmasslich unerlaubt tätigen Finanzdienstleistern sollen die Anleger darauf aufmerksam gemacht werden, dass die FINMA die Frage der Unterstellungspflicht abklärt. Betroffene Gesellschaften oder Personen werden von der Liste gestrichen, sobald die notwendigen Abklärungen und allfälligen Anpassungen vorgenommen worden sind.”

Fragen oder Rückmeldungen?

contact@zuberbuehler-associates.ch

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